Datenschutz & Consent

TDDDG

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Kurz erklärt

Das TDDDG regelt in Deutschland, wann Websites Informationen auf dem Endgerät speichern oder auslesen dürfen. Für Cookies und Pixel gilt § 25: Einwilligung.

Auch bekannt als: TTDSG

Das TDDDG ist das deutsche Gesetz, das den Datenschutz bei Telekommunikation und digitalen Diensten regelt. Für Website-Betreiber und Werbetreibende zählt vor allem eine Vorschrift: § 25 TDDDG. Sie entscheidet, wann du Cookies setzen, Pixel laden oder sonst Informationen auf dem Gerät deiner Besucher speichern oder auslesen darfst.

Was regelt § 25 TDDDG?

Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das Speichern von Informationen im Endgerät und der Zugriff auf dort gespeicherte Informationen nur mit Einwilligung erlaubt. Die Einwilligung muss den Anforderungen der DSGVO entsprechen: freiwillig, informiert, eindeutig und vorab.

§ 25 Abs. 2 nennt zwei Ausnahmen, in denen keine Einwilligung nötig ist:

  • Der Zugriff dient allein der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Netz.
  • Der Zugriff ist unbedingt erforderlich, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst bereitgestellt werden kann.

Unbedingt erforderlich sind zum Beispiel Cookies für den Warenkorb, den Login oder das Speichern der Cookie-Entscheidung selbst. Werbe-Pixel, Remarketing-Cookies und Conversion-Tracking für Werbeplattformen gelten nach herrschender Auffassung nicht als unbedingt erforderlich. Dafür brauchst du eine Einwilligung, meist eingeholt über einen Cookie-Banner.

Nicht nur Cookies

Der Begriff "Zugriff" ist weit. Er erfasst neben Cookies auch Local Storage, Tracking-Pixel und Scripts, die Informationen aus dem Browser auslesen. Die europäischen Datenschutzbehörden haben das in ihren Leitlinien 2/2023 zum technischen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie ausdrücklich so beschrieben. Auch Fingerprinting fällt darunter, obwohl es ohne Cookies auskommt.

Verhältnis zu DSGVO und ePrivacy

Das TDDDG und die DSGVO greifen ineinander:

  • § 25 TDDDG regelt den Zugriff auf das Endgerät, egal ob die Daten personenbezogen sind.
  • Die DSGVO regelt die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten, etwa wenn ein Pixel Daten an Meta oder Google überträgt.

Für typisches Werbe-Tracking brauchst du deshalb in der Regel beides: eine Einwilligung für den Zugriff nach TDDDG und eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung nach DSGVO, die bei Werbezwecken ebenfalls meist die Einwilligung ist.

§ 25 TDDDG setzt Art. 5 Abs. 3 der europäischen ePrivacy-Richtlinie um. Andere EU-Länder haben eigene, inhaltlich ähnliche Gesetze.

Vom TTDSG zum TDDDG

Bis Mai 2024 hieß das Gesetz Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG. Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes am 14. Mai 2024 wurde es umbenannt, weil der Begriff "Telemedien" durch "digitale Dienste" ersetzt wurde. An den Regeln zu Cookies hat sich dabei nichts geändert.

Auf Grundlage des Gesetzes gibt es außerdem die Einwilligungsverwaltungsverordnung, die anerkannte Dienste zur Verwaltung von Cookie-Entscheidungen regelt.

Was bringt der Digital Omnibus?

Die EU-Kommission hat im November 2025 mit dem Digital Omnibus vorgeschlagen, die Cookie-Regeln aus der ePrivacy-Richtlinie in die DSGVO zu verschieben und neue Ausnahmen zu schaffen. Die Ratsentwürfe vom Herbst 2026 belassen die Regeln jedoch in Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie und ergänzen dort eine begrenzte Liste von Ausnahmen, etwa für anonyme, aggregierte Reichweitenmessung. Eine Einigung zwischen Rat und Parlament gibt es Stand Oktober 2026 nicht. Bis dahin gilt § 25 TDDDG unverändert.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen TDDDG und TTDSG?+

Inhaltlich keiner. Das Gesetz hieß bis Mai 2024 TTDSG. Mit dem Digitale-Dienste-Gesetz wurde es zum 14. Mai 2024 in TDDDG umbenannt und an den neuen Begriff digitale Dienste angepasst. § 25 zu Cookies und Endgeräte-Zugriff ist unverändert.

Gilt das TDDDG auch, wenn keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden?+

Ja. § 25 TDDDG knüpft an den Zugriff auf das Endgerät an, nicht an den Personenbezug. Schon das Setzen oder Auslesen eines Marketing-Cookies braucht eine Einwilligung, auch wenn der Cookie für sich genommen niemanden identifiziert.

Fällt das TDDDG durch den Digital Omnibus weg?+

Stand Oktober 2026 nicht. Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, die Cookie-Regeln in die DSGVO zu verschieben. Die Entwürfe des Rates vom Herbst 2026 belassen sie aber in Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie, die § 25 TDDDG umsetzt. Eine Einigung gibt es noch nicht.

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