Das TDDDG ist das deutsche Gesetz, das den Datenschutz bei Telekommunikation und digitalen Diensten regelt. Für Website-Betreiber und Werbetreibende zählt vor allem eine Vorschrift: § 25 TDDDG. Sie entscheidet, wann du Cookies setzen, Pixel laden oder sonst Informationen auf dem Gerät deiner Besucher speichern oder auslesen darfst.
Was regelt § 25 TDDDG?
Nach § 25 Abs. 1 TDDDG ist das Speichern von Informationen im Endgerät und der Zugriff auf dort gespeicherte Informationen nur mit Einwilligung erlaubt. Die Einwilligung muss den Anforderungen der DSGVO entsprechen: freiwillig, informiert, eindeutig und vorab.
§ 25 Abs. 2 nennt zwei Ausnahmen, in denen keine Einwilligung nötig ist:
- Der Zugriff dient allein der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Netz.
- Der Zugriff ist unbedingt erforderlich, damit ein vom Nutzer ausdrücklich gewünschter digitaler Dienst bereitgestellt werden kann.
Unbedingt erforderlich sind zum Beispiel Cookies für den Warenkorb, den Login oder das Speichern der Cookie-Entscheidung selbst. Werbe-Pixel, Remarketing-Cookies und Conversion-Tracking für Werbeplattformen gelten nach herrschender Auffassung nicht als unbedingt erforderlich. Dafür brauchst du eine Einwilligung, meist eingeholt über einen Cookie-Banner.
Nicht nur Cookies
Der Begriff "Zugriff" ist weit. Er erfasst neben Cookies auch Local Storage, Tracking-Pixel und Scripts, die Informationen aus dem Browser auslesen. Die europäischen Datenschutzbehörden haben das in ihren Leitlinien 2/2023 zum technischen Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie ausdrücklich so beschrieben. Auch Fingerprinting fällt darunter, obwohl es ohne Cookies auskommt.
Verhältnis zu DSGVO und ePrivacy
Das TDDDG und die DSGVO greifen ineinander:
- § 25 TDDDG regelt den Zugriff auf das Endgerät, egal ob die Daten personenbezogen sind.
- Die DSGVO regelt die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten, etwa wenn ein Pixel Daten an Meta oder Google überträgt.
Für typisches Werbe-Tracking brauchst du deshalb in der Regel beides: eine Einwilligung für den Zugriff nach TDDDG und eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung nach DSGVO, die bei Werbezwecken ebenfalls meist die Einwilligung ist.
§ 25 TDDDG setzt Art. 5 Abs. 3 der europäischen ePrivacy-Richtlinie um. Andere EU-Länder haben eigene, inhaltlich ähnliche Gesetze.
Vom TTDSG zum TDDDG
Bis Mai 2024 hieß das Gesetz Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz, kurz TTDSG. Mit dem Inkrafttreten des Digitale-Dienste-Gesetzes am 14. Mai 2024 wurde es umbenannt, weil der Begriff "Telemedien" durch "digitale Dienste" ersetzt wurde. An den Regeln zu Cookies hat sich dabei nichts geändert.
Auf Grundlage des Gesetzes gibt es außerdem die Einwilligungsverwaltungsverordnung, die anerkannte Dienste zur Verwaltung von Cookie-Entscheidungen regelt.
Was bringt der Digital Omnibus?
Die EU-Kommission hat im November 2025 mit dem Digital Omnibus vorgeschlagen, die Cookie-Regeln aus der ePrivacy-Richtlinie in die DSGVO zu verschieben und neue Ausnahmen zu schaffen. Die Ratsentwürfe vom Herbst 2026 belassen die Regeln jedoch in Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie und ergänzen dort eine begrenzte Liste von Ausnahmen, etwa für anonyme, aggregierte Reichweitenmessung. Eine Einigung zwischen Rat und Parlament gibt es Stand Oktober 2026 nicht. Bis dahin gilt § 25 TDDDG unverändert.